Artikel mit ‘Wettbewerbsverstoß’ getagged

ElektroG – Einstweilige Verfügung

Freitag, 21. August 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16.02.2007 (Az: 408 O 39/07) dem dort betroffenen Antragsgegner verboten, Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder Haushaltskleingeräte einer bestimmten Marke zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Als Streitwert wurden 150.000 € festgesetzt.

Den Beschluss finden Sier hier als pdf-Dokument.

Weitere Blogeinträge zu dieser Thematik und das Vorgehen bestimmter Hersteller finden Sie hier.

Rechtsanwalt Martin Stabno
Feil Rechtsanwälte, Hannover
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Fehlende Registrierung als Wettbewerbsverstoß

Freitag, 08. Mai 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 04.05.2009 (Az.: 416 O 77/09) einen Wettbewerbsverstoß durch eine fehlende Registrierung eines Herstellers nach dem ElektroG bejaht. Dem betroffenen Hersteller wurde verboten, neue Haushaltskleingeräte in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn der Hersteller oder der Hersteller der Geräte nicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG bei der Stiftung EAR registriert sind. Als Streitwert wurden € 25.000,00 festgesetzt.

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Lampen, ElektroG und Abmahnung

Montag, 02. Februar 2009

Händler und Hersteller von Lampen sehen sich durch die Organisation Lightcycle einer Überwachung nach dem ElektroG ausgesetzt. Lampen (Beleuchtungskörper) werden als Elektrogeräte im Sinne des ElektroG angesehen. So hat das Landgericht München mit Urteil vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) einem Betroffenen untersagt, Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gem. § 6 Abs. 2 ElektroG beim Umweltbundesamt registriert ist.

Teil des Urteils ist ein Bildschirmausdruck von Lightcycle, auf dem der Beleuchtungskörper zu sehen ist mit der Überschrift „Produktidentifizierung” sowie einer Seitenleiste mit der Bezeichnung „Freerider Überwachung”.

Das Landgericht München bejahte weiter einen Auskunftsanspruch, nach dem Rechnung darüber zu legen war, in welchem Umfang der Beklagte Beleuchtungskörper vertrieben hat. Weiter sollte Auskunft gewährt werden, woher die Beleuchtungskörper bezogen wurden. Schließlich wurde der Beklagte verurteilt, Schadensersatz zu leisten.

Der Streitwert wurde auf € 65.000,00 festgesetzt.

Unsere Beratungsangebote zum Thema ElektroG und Wettbewerbsrecht finden Sie hier.

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ElektroG und Wettbewerbsverstoß

Sonntag, 01. Februar 2009

In der Rechtsprechung ist bislang unumstritten, dass ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht des ElektroG als Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen wird und bei einem Verstoß hiergegen Abmahnungen ausgesprochen werden können.

Das Landgericht Düsseldorf hat z.B. bereits mit Beschluss vom 22.08.2006 (Az: 38 O 149/06) einem Antragsgegner untersagt, als nicht bei der Stiftung EAR registrierter Hersteller oder Importeur dem ElektroG unterliegende Produkte in Verkehr zu bringen. Als Streitwert hat das Landgericht 25.000 EUR angenommen.

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Verkauf von Elektrogeräten ohne Registrierung

Sonntag, 28. Dezember 2008

Das Anbieten und Vertreiben von Elektro- und Elektronikgeräten ohne die dafür erforderliche Registrierung wurde in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 18.07.2008, Az: 12 O 272/08, n.v.) für wettbewerbswidrig angesehen. Der Verstoß wurde als nicht nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG angesehen.

§ 6 Abs. 2 ElektroG wurde durch das LG Düsseldorf als eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen, da eine unterlassene Registrierung von wettbewerblicher Relevanz ist. So ist die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten; entzieht sich ein Hersteller dieser Verpflichtung, so haben die Mitbewerber die Kosten der Entsorgung zu tragen, die eigentlich auf ihn entfallen, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2007, Az: I-20 W 18/07).

Entscheidend war u.a. für das vorliegende Verfahren nicht, ob der Antragsgegner als Hersteller oder als sog. „fiktiver Hersteller“ im Sinne von § 3 Abs. 12 ElektroG agiert. Zumindest die letztgenannte Vorschrift war erfüllt, da der Antragsgegner schuldhaft Geräte eines nicht registrierten Herstellers angeboten hatte. Wer Elektrogeräte eines Dritten vertreibt, ist nach der Begründung des LG Düsseldorf verpflichtet, sich bei diesem zu versichern, dass wichtige gesetzliche Regelungen eingehalten worden sind. Hierunter fällt auch die ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR, da dies eine umweltverträgliche Entsorgung von Elektroschrott sicherstellen soll. Der Antragsgegner hatte fahrlässig die ihm obliegenden Kontrollpflichten verletzt.

Der Streitwert wurde mit 35.000 € bemessen.

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