Anfechtung der Geräteeigenschaft
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 28.04.2008 (Az.: An 11 K 06.00679) hinsichtlich der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt der Stiftung EAR ausgeführt, dass der Erhebung einer Anfechtungsklage insoweit keine Bedenken entgegenstehen. Die dortige Klägerin verfolge zu Recht ihr Begehren im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO, denn die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Feststellung erfülle die Definitionsmerkmale des § 35 VwVfG im Sinne eines „feststellenden Verwaltungsaktes”, welcher schon nach dem Gesetzgeberwillen anfechtungsfähig sei (unter Hinweis auf die gesetzliche Klarstellung in § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO). Auch ein Rechtsschutzinteresse solle der Klägerin zustehen, denn in der Feststellung der Stiftung EAR liege für die Klägerin eine rechtliche Belastung, da sie dadurch den Rechtspflichten nach dem ElektroG unterliege. Der feststellende Bescheid sei als belastender Inhalt auch gesondert anfechtungsfähig, da ein eigenständiger rechtlicher Inhalt bestehe, der von den sonstigen Bescheidinhalten trennbar und daher von der Klägerin auch eigenständig durch Klage anfechtbar sei.
Tags: ElektroG, Feststellung, Gerät, Stiftung EAR, Verwaltungsakt







Link to this page