Blinkleuchten und das ElektroG

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.08.2008 (Az.: 20 ZB 08.1647, juris) entschieden, dass magnetbefestigte Blinkleuchten an Kraftfahrzeugen nicht als Teil eines Kraftfahrzeuges i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG anzusehen sind. Demnach sind sie nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen. Nach den zitierten Vorschriften sind Elektro- und Elektronikgeräte, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, vom ElektroG nicht umfasst. Für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kam es insbesondere darauf an, dass die Einordnung der Blinkleuchten als Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs daran scheiterte, dass sie nicht in die Kraftfahrzeuge eingebaut sind. Es bestehe keine dauerhafte Verbindung der Warnlampe mit dem sie tragenden Kraftfahrzeug. Vielmehr werde diese dort, wo sie angebracht ist, durch einen Magneten gehalten, der ihre beliebige Entfernung nach Gebrauch ohne weitere Kenntnisse oder aber der jeweils handelnden Person ermöglicht.

Damit unterfallen magnetbefestigte Blinkleuchten dem Regime des ElektroG.

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