Einstweilige Verfügung des LG München

Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 27.03.2008 (Az.: 4 HKO 5166/08) einem Antragsgegner verboten, Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gem. § 6 Abs. 2 ElektroG registriert ist. Als Streitwert wurden € 50.000,00 festgesetzt.

Hintergrund derartiger Abmahn- und Gerichtsverfahren ist regelmäßig ein Vorgehen der Firma Lightcycle GmbH. Weiteres ist hier nachzulesen.

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