ElektroG – Einstweilige Verfügung

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16.02.2007 (Az: 408 O 39/07) dem dort betroffenen Antragsgegner verboten, Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder Haushaltskleingeräte einer bestimmten Marke zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Als Streitwert wurden 150.000 € festgesetzt.

Den Beschluss finden Sier hier als pdf-Dokument.

Weitere Blogeinträge zu dieser Thematik und das Vorgehen bestimmter Hersteller finden Sie hier.

Rechtsanwalt Martin Stabno
Feil Rechtsanwälte, Hannover
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Eine Antwort zu “ElektroG – Einstweilige Verfügung”

  1. Einstweilige Verfügung Elektrogesetz | Abmahnung-Blog.de sagt:

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