ElektroG – Einstweilige Verfügung
Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16.02.2007 (Az: 408 O 39/07) dem dort betroffenen Antragsgegner verboten, Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder Haushaltskleingeräte einer bestimmten Marke zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Als Streitwert wurden 150.000 € festgesetzt.
Den Beschluss finden Sier hier als pdf-Dokument.
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Rechtsanwalt Martin Stabno Feil Rechtsanwälte, HannoverTags: ElektroG, Grauimport, Landgericht Hamburg, Unterhaltungselektronik, Urteil, Wettbewerbsverstoß







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24. August 2009 um 05:14
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