ElektroG verfassungsgemäß

Nach den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 02.04.2009, Az.: 20 ZB 08.3013) verstoßen die Regelungen die ElektroG nicht gegen europäisches Recht oder nationales Verfassungsrecht. Insbesondere führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass hinsichtlich der fortlaufenden Kosten für Registrierungen und Änderungen der Grundsatz der Verhaltensmäßigkeit gewahrt ist, weil die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung die Möglichkeit einräumt, bei Unterschreiten eines Schwellenwertes auf Antrag von der Entrichtung einer Gebühr befreit zu werden (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2).

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