Inverkehrbringen einer neuen Marke

Für Hersteller nach dem ElektroG kann der Fall eintreten, dass sie bei einer bereits bestehenden, so genannten Stammregistrierung weitere Geräte in Verkehr bringen möchten, z.B. wenn diese Geräte neu entwickelt wurden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) ausgeführt, dass auch registrierte Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG ohne zusätzliche Registrierung der neuen Marke und/oder Gerätearten unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten nicht in den Verkehr bringen dürfen.

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Eine Antwort zu “Inverkehrbringen einer neuen Marke”

  1. ElektroG und Marke - Update | elektrog blog sagt:

    [...] Wir verweisen auf unsere bisherigen Berichte zum ElektroG und dem Markenbegriff. [...]

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