LG München – Kein Verkauf ohne Registrierung

In einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren hat das Landgericht München im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2009 (Az.: 33 O 12668/08) deutlich gemacht, dass das Anbieten von Elektrogeräten ohne die erforderliche Registrierung gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstößt und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Im vorliegenden Fall verfügte der abgemahnte Händler zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht über die erforderliche Registrierung, hatte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt mit der Registrierung begonnen. Allein ein laufendes Registrierungsverfahren bei der Stiftung EAR stellt nach Ansicht des Landgerichts München keinen unwesentlichen Verstoß i.S.v. § 3 UWG dar. Insbesondere konnte das Gericht keinen Vergleich zu derjenigen Situation ziehen, die einem Urteil des OLG Düsseldorf zugrunde lag, in dem ein nur unwesentlicher Verstoß i.S.v. § 3 UWG angenommen wurde, weil eine Stamm- jedoch keine Ergänzungsregistrierung vorlag.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei dem Fehlen einer Registrierung nach der Rechtsprechung des Landgerichts München ein Verstoß gegen wettbewerbsschützende Vorschriften vorliegt.

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