Streitwertfestsetzung EletroG
Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 13.08.2008 (Az.: 17 HKO 8578/08) in einem Streitwertbeschwerdeverfahren den Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf Grundlage des ElektroG mit € 50.000,00 bemessen. Dabei führte das Landgericht München aus, dass im Rahmen einer Verbandsklage auf die Interessen abzustellen ist, die der Verband satzungsgemäß verfolgt. Hinter der Antragstellerin sehe das Interesse eines erheblichen Teils der gesamten Hersteller von Beleuchtungskörpern, das es zu schützen gelte. Dieses Interesse sei hoch zu bewerten, da nur so eine ordnungsgemäße Entsorgung im Hinblick auf Altlampen und damit ein Höchstmaß an Umweltschutz gewährleistet werden könne. Eine Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG komme nicht in Betracht, weil die Sache nicht nach Art und Umfang einfach gelagert sei.
Bei einem Wettbewerbsverstoß, resultierend aus einem Verstoß gegen das ElektroG, handele es sich der Art nach nicht um eine einfache Sache, weil es hinsichtlich dieses erst seit August 2005 geltenden Gesetzes zu den einzelnen Problemkreisen erst vereinzelt Rechtsprechung gibt, teilweise auch widersprüchliche, und es auch für erfahrene Wettbewerbsrechtler schwierig ist, die Materie des ElektroG und das Zusammenspiel der einzelnen Vorschriften auch im Zusammenhang mit dem Gesetz und den zugrunde liegenden Richtlinien richtig einzuordnen.
In diesem Sinne entscheiden regelmäßig auch andere Landgerichte. Der Streitwert bei Wettbewerbsverfahren auf Grundlage des ElektroG wird regelmäßig recht hoch bemessen.
Martin Stabno, Rechtsanwalt Feil Rechtsanwälte, HannoverTags: Abmahnung, Einstweilige Verfügung, ElektroG, LG München, Streitwert







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